Satzung
des Vereins der Freunde und Förderer der Grundschule Büschergrund,
57258 Freudenberg-Büschergrund , e.V.
Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
§ 1
Der Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Grundschule Büschergrund, 57258 Freudenberg.“
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Siegen eingetragen werden.
§ 2
Der Verein hat seinen Sitz in Freudenberg-Büschergrund.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Stadt Freudenberg zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecke in ihrer Einrichtung Grundschule Büschergrund
Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Zuwendungen an die Schule bzw. an einzelne Schüler können durch den Vorstand gewährt werden:
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auf schriftlichen Antrag des Schulleiters
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auf schriftlichen Antrag der Schulpflegschaft oder einer Klassenpflegschaft
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auf schriftlichen Antrag der Lehrerkonferenz
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auf schriftlichen Antrag von Eltern
Der Verein ist unpolitisch und darf sich politisch nicht betätigen.
§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 5
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Aufnahme der Vorstand entscheidet. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und nicht an den Schulbesuch eines Kindes gebunden.
Der jederzeit mögliche Austritt aus dem Verein hat durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen. Eingezahlte Beträge werden nicht erstattet. Die Mitgliedschaft endet dann am Ende des Geschäftsjahres.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6
Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme, zur Stellung von Anträgen und zur Abstimmung auf den Mitgliedsversammlungen, ferner das aktive und passive Wahlrecht bei der Besetzung der Vereinsämter.
Die Mitglieder haben die Pflicht zur Verwirklichung der Vereinsziele beizutragen und pünktlich ihre Beiträge zu entrichten.
Durch den Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist oder durch sein Verhalten oder seine Tätigkeit mit den Zielen und dem Ansehen des Vereins in Widerspruch geraten ist.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht binnen einem Monat nach Zugang des durch eingeschriebenen Brief zuzustellenden Beschlusses die Berufung an die Mitgliederversammlung offen, die endgültig entscheidet.
Der Verein erhält seine finanziellen Mittel durch Mitgliederbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt sowie durch andere freiwilligen Spenden und Zuwendungen.
In besonderen Fällen kann der Vorstand über abweichende Regelungen entscheiden.
Vereinsorgane
§ 7
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Vorstand
§ 8
Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins liegen in den Händen des Vorstandes. Dem Vorstand im Sinne des § 26, BGB gehören an:
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der erste Vorsitzende
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der Schriftführer
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der Kassierer
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der Leiter der Schule.
Gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem stellvertretenden Schriftführer und dem stellvertretenden Kassierer bilden diese den erweiterten Vorstand.
Als Vertreter des Lehrerkollegiums entsendet die Lehrerkonferenz aus dem Lehrerkollegium ein Mitglied in den erweiterten Vorstand ohne Stimmrecht. Ein weiterer Vertreter ohne Stimmrecht wird von der Schulpflegschaft ernannt und in den erweiterten Vorstand entsendet.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
Über alle Beschlüsse des Vorstandes muss eine Niederschrift angefertigt werden.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Mitgliederversammlung
§ 9
Der Vorstand des Vereins beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung, zu der die Mitglieder schriftlich, spätestens 8 Tage vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind, ein.
Die Tagesordnung muss folgende Punkte vorsehen:
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Geschäftsbericht
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Bericht des Kassierers
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Bericht der Kassenprüfer
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Entlastung des Vorstandes
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Wahlen.
Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Die zu fertigende Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, es sei denn, dass die Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat.
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte überwachen und die Jahresrechnung prüfen.
Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
Wahl des Vorstandes
§ 10
Der Vorstand und die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, so erfolgt Stichwahl unter denjenigen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Führt die Stichwahl zur Stimmengleichheit, so entscheidet das von dem Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
Von den zu wählenden Vorstandsmitgliedern sollte am Tage der Wahl mindestens ein Vorstandsmitglied ein Kind in der Grundschule Büschergrund haben.
Auflösung des Vereins
§ 11
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der eingetragenen, stimmberechtigten Mitglieder. Sind keine 2/3 der eingetragenen, stimmberechtigten Mitglieder anwesend, ist innerhalb von 4 Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Sind auch bei dieser Versammlung keine 2/3 der eingetragenen, stimmberechtigten Mitglieder anwesend, entscheiden die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freudenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am
beschlossen worden.
Die vorstehende Satzung tritt am in Kraft.